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    Aktiv und gesund durch regelmäßigen Sport

Aktuelles

18.03.2024

Neue Beitragsordnung für Auszubildende und Studierende!

Liebe Mitglieder und Interessierte,

wir möchten euch darüber informieren, dass wir unsere Beitragsordnung angepasst haben, um Auszubildenden und Studierenden entgegenzukommen. Ab sofort bieten wir spezielle Konditionen für Auszubildende und Studierende an.

Rahmenbedingungen:

Bitte beachtet, dass ein Nachweis über eure Ausbildung oder euer Studium zur Anmeldung und jährlich bis zum 15.01. eines Kalenderjahres erforderlich ist. Als Nachweis gilt bei Auszubildenden der Ausbildungsvertrag und bei Studierenden die Immatrikulationsbescheinigung.

Falls bis zum 15.01. kein Nachweis vorliegt oder ihr bereits euer 25. Lebensjahr vollendet habt, werdet ihr automatisch der Gruppe "Erwachsene" zugeordnet.

Studierende und Auszubildende, die ab dem neuen Quartal davon profitieren möchten, müssen bis spätestens 15.04.2024 erstmals einen Nachweis bringen.

Beitragsstruktur:

Aufnahmegebühr: 7,50€ (einmalig) 
Grundbeitrag: 3,50€ pro Monat

Wir freuen uns, euch diese neuen Konditionen anbieten zu können und hoffen, dass sie zur Förderung eurer sportlichen Aktivitäten beitragen.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit sportlichen Grüßen,

Der Vorstand des Postsportvereins Saarbrücken

Stellv. Vorstand

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Rücktritt stellv.Vorstand

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15.07.2023

Liebe Mitglieder, Freunde und Interessierte des Post SV Saarbrücken,

vielen Dank für die zahlreiche Teilnahme an der diesjährigen Mitgliederversammlung. 

Da es bei den Vorstandswahlen zu einigen Änderungen im Vorstand gekommen ist, möchten wir euch den neuen Vorstand kurz vorstellen.

Zum neuen Vorstandsvorsitzenden wurde Michael Kupplich gewählt. Er löst somit den alten Vorstandsvorsitzenden Alfred Fontaine, der nach 30 Jahren Amtszeit  leider nicht mehr kandidierte.
Michael ist 39 Jahre alt kommt aus Saarbücken-Dudweiler. Er arbeitet bei einem regionalen Energieversorger als Systemadministrator und Programmierer. Seit Ende 2021 ist er Mitglied des Post SV Saarbrücken Abteilung Tischtennis.

Neuer stellvertretender Vorsitzender wurde Niko Bentz. Er tritt somit an die Stelle des bereits vor der Mitgliederversammlung zurückgetretenen, ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden Eric Koch, der seit 2015 das Amt innehatte. 
Niko ist 37 Jahre alt und kommt auch aus Saarbrücken. Er arbeitet als Mitarbeiter in der Finanzabteilung einer öffentlichen Verwaltung. Niko ist ebenfalls seit April 2022 Mitglied des Post SV Saarbrücken Abteilung Tischtennis.

Neuer und alter Schatzmeister ist Klaus Kreis. Klaus ist bereits seit 1997 Schatzmeister und wird auch weiterhin mit seinem Engagement als Vorstandsmitglied den Verein unterstützen. Für die, die Klaus noch nicht kennen, er ist 72 Jahre alt, Beamter bei der Telekom im Ruhestand und kommt aus Saarlouis.

Ein großer Dank geht an Alfred Fontaine und Eric Koch für ihr bisheriges Engagement im Vorstand des Post SV Saarbrücken. Wir wünschen euch für die Zukunft vor allem Gesundheit und hoffentlich noch viele schöne Jahre im Post SV.
 
 Euer Vorstand

Nachruf

In tiefer Trauer nehmen wir Abschied von unserer geschätzten Vereinskollegin und Gründerin der Tanzsportabteilung

Ursula Possing

* 04.04.1949        05.07.2023

Mit großer Bestürzung haben wir die Nachricht von ihrem Tod erhalten und sind zutiefst betroffen.
Ursula Possing war nicht nur ein langjähriges Mitglied unseres Vereins, sondern auch eine außergewöhnliche Persönlichkeit, die mit ihrer Leidenschaft und ihrem Engagement die Tanzsportabteilung ins Leben gerufen hat.
Durch ihre unermüdliche Arbeit und ihren unerschütterlichen Glauben an den Tanzsport hat sie es geschafft,
eine Gemeinschaft von Tänzern aufzubauen, die bis heute besteht.
Sie war stets eine Quelle der Inspiration für uns alle und hat uns gezeigt, dass man mit Leidenschaft und Durchhaltevermögen
seine Träume verwirklichen kann. 
Ihre Liebe zum Tanzsport war ansteckend und hat viele von uns dazu motiviert, sich ebenfalls diesem faszinierenden Hobby zu widmen.
Durch ihre warmherzige Art und ihre offene Persönlichkeit hat Ursula Possing es geschafft, eine Atmosphäre des Zusammenhalts und der Freundschaft in der Tanzsportabteilung zu schaffen.
Sie war immer für ihre Mitmenschen da und hat sich mit viel Geduld und Einfühlungsvermögen um die Belange der Tänzer gekümmert. Ihre positive Ausstrahlung und ihr Lächeln werden uns allen sehr fehlen.

Mit dem Tod von Ursula Possing verlieren wir nicht nur eine engagierte Vereinskollegin, sondern auch eine liebevolle Freundin. Ihre Spuren werden in unserer Tanzsportabteilung für immer sichtbar bleiben und sie wird in unseren Herzen weiterleben.

In dieser schweren Zeit möchten wir den Angehörigen von Ursula Possing unser aufrichtiges Beileid aussprechen.
Wir wünschen ihnen viel Kraft und Trost, um diesen schmerzlichen Verlust zu überwinden.

Ursula, du wirst immer einen besonderen Platz in unseren Herzen haben.
Danke für alles, was du für uns und den Tanzsport getan hast. 

Ruhe in Frieden.


Im Namen aller Mitglieder

Der Vorstand des
Postsportverein Saarbrücken 1931 e.V.

Juli 2023

Gratulation

an die Damen der Sparte Tischtennis

zum 1. Platz

der Spielgemeinschaft TuS Bliesransbach/PostSV Sarbrücken

in der Bezirksliga Saison 2021/2022

28.05.2022

Ab Montag, dem 30.05.2022, entfallen die letzten Corona-Schutzmaßnahmen der Landeshauptstadt Saarbrücken. 

Auf den Mund- Nasenschutz, der bisher noch auf den Verkehrswegen in den Hallen gewünscht war, kann dann verzichtet werden. 


06.04.2022

Mit der ab dem 03.04.22 geltenden Corona-Verordnung sind alle bisherigen Einschränkungen, wie:

  • z.B. 2G und 3G-Nachweise, aber auch die
  • Maskenpflicht entfallen

Die Landeshauptstadt Saarbrücken hält jedoch im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin daran fest, dass auf den Fluren/Verkehrswegen der Sporthallen und Umkleiden weiterhin Masken zu tragen sind. 

Generell ist zu empfehlen, nach wie vor bei Unterschreitung der bewährten Mindestabstände eine geeignete Maske (mind. OP-Maske) zu tragen.

Die erstellten Hygienekonzepte müssen aktuell nicht mehr fortgeschrieben werden. 

Die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten ist mit Ablauf des 02.04.2022 ebenfalls außer Kraft getreten.

Auch hier gilt, dass die grundlegenden Basismaßnahmen, wie Husten- und Niesetikette, Abstandsregeln, Händehygiene, aber auch ggf. Desinfektion von Sportgeräten weiterhin sinnvolle Maßnahmen darstellen.

04.03.2022

Änderungen in der VO-CP ab dem 04.03.2022

  • Die Unterscheidung zwischen indoor und outdoor entfält

  • Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen nur noch den sog. 3 G Nachweis erbringen (geimpft, getestet, genesen).

  • Grundsätzlich besteht in Innenräumen (Sporthallen, Umkleiden) abseits der Sportausübung weiterhin Maskenpflicht, sofern nicht alle Sportler:Innen und Trainer:Innen die Voraussetzungen nach 2G+ nachweisen (vgl. Ausführungen zu § 4 oben). 


    Auf den Fluren/Verkehrswegen wird seitens StA 52 unabhängig davon weiterhin an der Maskenpflicht festgehalten, da hier ein „ungeprüfter“ Zugang grundsätzlich möglich ist


  • Die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung ist entfallen

  • Weiterhin besteht allerdings die Verpflichtung, entsprechende Hygienekonzepte vorzuhalten und zu befolgen.



02.12.2021

Änderungen in der VO-CP ab dem 02.12.2021 

Mit dem heutigen Tag treten die bereits in der Presse im Wesentlichen veröffentlichten Verschärfungen der VO-CP in Kraft.

Den Text der Verordnung finden Sie wie gewohnt im Internet unter Amtsblatt des Saarlandes Teil I Nr. 81B vom 1. Dezember 2021
Wichtig für den Sport sind die nachfolgenden Regelungen:


Maskenpflicht  gemäß § 4 VO-CP
Im Innenbereich gilt jetzt per Verordnung und nicht mehr als Hausrechtsvorgabe eine unumschränkte Maskenplicht.
Ausnahmen gelten während der eigentlichen Sportausübung oder bei Verrichtungen, bei denen üblicherweise eine Maske nicht getragen werden kann (Schwimmen).

Im Außenbereich gilt die Maskenpflicht ebenfalls bei jedem nicht nur kurzfristigen Kontakt, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.

Eine Befreiung von der Maskenpflicht durch entsprechende 2G oder 3G-Nachweise ist nicht mehr möglich.

Sport im Außenbereich - § 6 Abs. 1  VO-CP 
Für die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbetrieb im Außenbereich gilt ab sofort die 2G-Pflicht.
Mit der Einführung der 2G-Regel für den Sport im Außenbereich ist diese nunmehr auch auf den Freisportanlagen vorhandenen Umkleiden anzuwenden. Die letzte Woche vorgestellte Ausnahmeregel ist damit überholt.
Die 2G-Pflicht betrifft darüber hinaus Besucher des Wettkampf- und Trainingsbetriebs im Außenbereich.

Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, müssen dies durch ärztliche Bescheinigung im Original nachweisen, wobei die Bescheinigung Name, Vorname und Geburtsdatum der betroffenen Person beinhalten muss. Gleichzeitig muss ein Testnachweis vorgelegt werden.

Ähnlich wie in der ersten Welle ist auf Freisportanlagen weiterhin Sport alleine oder mit dem eigenen Haushalt ohne entsprechende Nachweise möglich.
Dies betrifft aber nur individuellen, nicht organisierten Sport.

Schwimmen und Sport  im Innenbereich - § 6 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 VO-CP
Für den Sport im Innenbereich, sowie für das Schwimmen gilt ab sofort die 2G plus-Regel, d.h. Teilnahme nur noch von Geimpften bzw. Genesenen mit tagesaktuellem Test.
Gleiches gilt für die Zuschauer des Wettkampf- und Trainingsbetriebs im Innenbereich.
 
Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, müssen dies durch ärztliche Bescheinigung im Original nachweisen, wobei die Bescheinigung Name, Vorname und Geburtsdatum der betroffenen Person beinhalten muss. Gleichzeitig muss ein Testnachweis vorgelegt werden.

Ausnahmen von den Nachweispflichten

Von den Nachweispflichten (indoor wie outdoor) sind gem. § 6 Abs. 3 nach wie vor 

  1. Kinder unter 6 Jahren
  2. Kinder nach Vollendung des 6. Lebensjahres, soweit sie an einem freiwilligen Testangebot der Kindertageseinrichtung teilnehmen, befreit.
  3. ACHTUNG: Für Schülerinnen und Schüler gibt es eine einschneidende Änderung: die bisherige Dauerbescheinigung (Gültigkeit bis 22.12.2021) gilt nur noch für minderjährige Schülerinnen und Schüler.            
    Somit müssen Schülerinnen und Schüler ab 18 Jahren ab heute bei der Teilnahme am Sportbetrieb einen tagesaktuellen Test nachweisen, die Schulbescheinigung ist nicht mehr anwendbar.
    Weiterhin ist festzuhalten, dass die Schulbescheinigung am 22.12.2021 endet und erst mit Ende der Weihnachtsferien am 03.01.2022 eine neue Schulbescheinigung ausgestellt werden wird.




 


26.11.2021

Ab 20.11.2021 gilt eine neue Verordnung zur Corona-Pandemie.
Vieles davon, insbesondere die Ablösung der bisherigen 3-G durch eine 2-G-Regel wurde bereits über die Presse kommuniziert.
Folgende Änderungen sind von Bedeutung:


Maskenpflicht gem. § 4 VO-CP

Mit § 4 wurde die Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasenbedeckung bei Messen, Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten sowie sonstigen Veranstaltungen im Außenbereich vorgegeben.

Sofern alle vor Ort befindlichen Personen einen 3G-Nachweis vorlegen, kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden.

 Für Innenräume und somit Sporthallen oder Umkleiden hat sich nichts geändert, da eine 3-RG-Regelung nicht kontrolliert/garantiert werden kann bleibt es in den Fluren/Verkehrsflächen bei der bereits mitgeteilten Maskenpflicht.

 Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind wie bisher von der Maskenpflicht ausgenommen.

2-G-Regeln im Schwimm- und Sportbetrieb

Die wesentlichen mit der Einführung von 2 G verknüpften Regelungen finden sich für den Sport im § 6 Abs. 1 VO-CP; 2-G gilt somit ausnahmslos für::

Nr. 5 der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen im Innenbereich, 

Nr. 6 die Teilnahme an Freizeit- und Amateursportbetrieb usw. im Innenbereich 

Nr. 7 Zuschauer im Innenbereich beim Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs des Freizeit- und Amateursports , sowie des Berufs- und Kadersports 

Nur für Schwangere bzw. Personen die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation während der letzten 3 Monate nicht geimpft werden konnten, ist ein Testnachweis ausreichend (§ 6 Abs. 1 VO-CP).

Weitere Ausnahmen gelten gem. § 6 Abs. 3 VO-CP für

  1. Kinder bis zur Vollendung des 6 Lebensjahres
  2. Kinder nach Vollendung des 6. Lebensjahres, die im Rahmen des Besuchs einer Kindertagesstätte/Kindertagespflege regelmäßig die dortigen Testangebote nutzen.
  3. Schülerinnen und Schüler soweit ebenfalls im Rahmen des schulischen Schutzkonzeptes an regelmäßigen Tests teilgenommen wird. Es wird nur auf die Schülereigenschaft abgestellt und nicht auf das Alter, so dass diese Regel auch bei Schüler:Innen > 18 Jahren anwendbar ist.
Die Teilnahme an den Testungen ist durch die auch bisher schon genutzten Formulare nachzuweisen.

Zusammenfassend: die 2-G-Regel trifft nur Erwachsene.

Weiterhin gelten die bisherigen Hygienekonzepte sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung.

30.10.2021

Ab 29.10.21 gilt eine neue Verordnung zur Corona Pandemie. Nachstehend geben wir einen Überblick über die geltenden Regelungen.

Die aktuelle Verordnung einschl. der Hygieneregelung finden Sie u.a unter Amtsblatt des Saarlandes Teil I Nr. 75 vom 28. Oktober 2021.

  • Allgemeines - Abstand und Maskenpflicht
    - Der Mindestabstand von 1,5 m ist zu einer Empfehlung geworden, wobei in geschlossenen Räumen neben der Beachtung allgemeiner Hygiene- und Abstandsregelungen auch für ausreichend Belüftung zu sorgen ist.

    - Die Regelungen zur Maskenpflicht sind gem. § 4 der VO-CP deutlich reduziert und beschränken sich dem Grunde nach auf die Situationen, in denen die Einhaltung der 3-G Regel nicht garantiert werden kann. Beim Betreten der Sporthallen besteht auf den Fluren/Verkehrsflächen weiterhin Maskenpflicht.

  • Regelungen Sport
    - Eine Unterscheidung in Kontakt- Sport bzw. kontaktfreien Sport oder Sport im Innen- bzw. Außenbereich finden bereits seit längerem nicht mehr statt.

    - Die Teilnahme an Trainings setzt die Einhaltung der 3-G Regelung zwingend voraus; Personen mit Krankheitssymptomen sind abzuweisen.

    - Eine Maskenpflicht während des Trainings besteht nicht.

    - Beschränkungen der Zahl der Trainingsteilnehmer bestehen nicht mehr.

    - Eine Kontaktnachverfolgung ist weiterhin erforderlich.

    - Sportgeräte und Material sind weiterhin zu desinfizieren.

    - Vulnerable Gruppen (Senioren) sind weiterhin z.B. durch kleinere Gruppengrößen oder sonstige Maßnahmen zu schützen.

  • Umgang mit Zuschauern
    - Zuschauer im Innenbereich sind ebenfalls weiterhin der 3-G Pflicht unterworfen. Ebenso besteht eine Pflicht zur Kontaktnachverfolgung.

03.09.2021

Mit dem Ende der Sommerferien beginnt nunmehr auch wieder der reguläre Trainingsbetrieb. 

Trotz steigender Inzidenzzahlen sind auch die jüngsten Verordnungen für den Sportbetrieb ohne Auswirkungen geblieben. Nach den derzeitigen Bekundungen der Landesregierung soll sich daran auch nichts ändern. 

Insoweit gelten nach wie vor die bereits am 15.06.2021 mitgeteilten Regelungen des § 7 Abs. 4 der VO-CP. Demnach gilt:

  • Kontaktfreier Sport und Kontaktsport im Außenbereich - zulässig ohne weitere Nachweise

  • Kontaktsport sowie kontaktfreier im Innenbreich - zulässig mit negativem Test, Nachweis der Genesung
    oder der vollständigen Impfung.
    Ausnahme: Minderjährige sind von der Nachweispflicht/Testpflicht befreit.

  • Zuschauer sind zulässig.

Die Regelungen hinsichtlich des Zuschauerbetriebs ergeben sich aus § 6 Abs. 2 VO-CP. Outdoor sind 500 und indoor 250 Besucherinnen und Besucher zeitgleich zulässig.

Es gilt Test- und Maskenpflicht, bzw. der Nachweis der Genesung oder vollständigen Impfung. Weiterhin gilt das Gebot der Kontaktnachverfolgung. 

Die zuvor genannte Ausnahme vom Testnachweis für Minderjährige gilt für Zuschauer nicht. 

Test und Nachweispflichten sind ansonsten in § 5a VO-CP geregelt. Grundsätzlich sind Kinder unter 6 Jahre von der Nachweispflicht ausgenommen, ebenso Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig auf das Vorlegen einer Infektion getestet werden. Allerdings erhalten die Schülerinnen und Schüler einen entsprechenden Nachweis der Schule.

Veranstaltungen mit mehr als 20 Zuschauern sind der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

Hygienekonzepte

Die Hygienekonzepte der Landeshauptstadt Saarbrücken für den Betrieb der Sportanlagen wie auch der Lehrschwimmbecken haben nach wie vor Gültigkeit, ebenso sind nach wie vor sportspezifische Hygienekonzepte auf der Basis der bereichsspezifischen Hygienekonzepte des Landes für den Sportbetrieb bzw. für Schwimmbäder aufzustellen und auf Verlangen vorzulegen.

https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-massnahmen/_documents/verordnung-hygienerahmenkonzepte_stand-2021-08-06.html


 

02.04.2021

Liebe Sportlerinnen und Sportler,

wie versprochen, reiche ich Ihnen heute die ergänzenden Informationen zur neuen Corona-Verordnung und Hinweise zur konkreten Umsetzung auf/in den Sportstätten der Landeshauptstadt Saarbrücken nach.

Zunächst ist zu beachten, dass die neue Verordnung gem. Verordnungsbegründung an eine 7-Tage Inzidenz von unter 100 geknüpft ist, bei deren Überschreiten die sog. Notbremse eingreift und somit wieder die Regelungen mit Rechtsstand vor dem 07.03.2021 gelten würden.

Dies würde für den Sport die weiterhin kontaktfreie Ausübung im Außenbereich wie aktuell praktiziert bedeuten.
In diesem Zusammenhang kann ich Ihnen mitteilen, dass die Clearingstelle gestern (obgleich auch sie einen Widerspruch zu den Formulierungen der VO-CP sieht) für die Öffnung der WC.Anlagen auf den Freisportanlagen "grünes Licht" gegeben hat. Umkleiden dürfen aber im Rahmen der bisher noch geltenden Regelungen weiter nicht genutzt werden.

Dies vorausgeschickt, ergeben sich aus der ansonsten ab dem 06.04.2021 geltenden und bis zu 18.04.2021 befristeten VO-CP die folgende Vorgaben:

  1. Grundsatz der Abstandswahrung und Maskenpflicht
    Zunächst bleibt es bei den in den §§ 1 und 2 der Verordnung festgelegten Grundsätze der Abstandswahrung (1,5 m) sowie der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Maske oder FFP2 Maske), was insbesondere auf den Verkehrsflächen in den Hallen gilt.

    Vor dem Hintergrund der Regelung im § 2 Abs. 2 Nr. 6, die eigentlich den Kontakt bei Erbringung körpernaher Dienstleitungen regelt, bitte ich im Rahmen der Hygienekonzepte für Trainerinnen und Trainer bei körpernaher Hilfestellung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu überlegen.

  2. Kontaktnachverfolgung
    Es gelten die Regelungen zur Kontaktnachverfolgung, die von Ihnen umzusetzen sind. Hier hatten Sie in den zurückliegenden Monaten schon entsprechende Erfahrungen sammeln können und es hat sich letztlich nur die Rechtsgrundlage, auf der die Kontaktnachverfolgung fußt, geändert. (§ 3 VO-VP,der nun zu Details auf das Covid 19 Maßnahmegesetz verweist).
    Diesen Gesetzesauszug hatte ich Ihnen schon vor längerem übersandt. Er kann auch unter www.corona.saarland.de jederzeit heruntergeladen werden.

  3. Sportausübung:
    Die Sportausübung ist künftig in § 7 Abs. 4 VO-CP geregelt.
    Konkret werden 2 Fallgestaltungen unterschieden:

    a. Nutzung der Freisportanlagen
    Kontakfreier Sport auf den Freisportanlagen ist nunmehr ohne Test und Personenbeschränkung möglich.
    Kontaktsport ist ebenfalls ohne personelle Begrenzung aber nur mit Test erlaubt.

    Die Anforderungen an die Tests sind in § 5a VO-VP festgelegt.
    Demnach muss ein ärztliches Zeugnis bzw. eine Bestätigung der testenden Stelle vorgelegt werden, wobei die Abstrichentnahme nicht älter als 24 Stunden sein darf. Selbsttests müssen vor Ort unter Aufsicht eines Verantwortlichen durchgeführt werden. Dieser Verantwortliche kann von Ihnen im Rahmen der vereinsinternen Hygienekonzepte frei bestimmt werden und muss nicht zwingend der Leiter der Trainingsgruppe sein.

    b. Sport- und Turnhalle - Indoor
    Training in Sport- und Turnhallen ist nur mit negativem Test und nur kontaktfrei zulässig, wobei grundsätzlich der Abstand von 1.50 m eingehalten werden soll.
    Hier ergeben sich wie 2020 Personenbegrenzungen auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 VO-CP (aktuell: eine Person pro 15 m).
    Aus dieser Aufstellung können Sie wie auch im vergangen Jahr ersehen, welche Gruppengröße in der jeweiligen Halle indoor möglich ist.
    Gleichzeitig sind in der Liste die uns derzeit bekannten Hallensperrungen hinterlegt.
    Eine Änderung dieser Liste ist je nach schulischen Erfordernissen, jederzeit möglich. Hierfür bitte ich bereits jetzt um Ihr Verständnis.

Die konkreten Handlungsempfehlungen zur Nutzung der Sportstätten ergeben sich aus dem nachstehenden Punkt.

  • c.  Hygienekonzepte / Vorgaben Hygienerahmenkonzept
    Entsprechend der Vorgaben des § 5 VO-CP sind für die Trainings von den Vereinen Hygienekonzepte zu erarbeiten, wobei das Land mittlerweile ein Hygienerahmenkonzept erstellt hat. Dieses findet sich unter Saarland - Rechtsverordnung und Maßnahmen - Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zu Bekämpfung der Corona-Pandemie im neu eingefügten Abschnitt 10, §§ 80 - 94.
    Zusammengefasst sind im Rahmen dieses Hygienerahmenkonzeptes folgende Punkte von besonderer Bedeutung:
  • 1.  Freiluftaktivitäten haben Vorrang vor Indoortrainings.
  • 2.  Beachtung allgemeiner Hygieneregeln (Begrüßungsrituale, Husten-/Niesetikette, Handhygiene usw.) Personen mit Krankheitssymptomen dürfen nicht teilnehmen.
  • 3.  Nutzung separater Ein- bzw. Ausgänge, soweit möglich
  • 4.  Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Ein- und Ausgangsbereich und in Umkleiden (OP-Maske oder FFP2-Maske).
  • 5.  Nutzung von Umkleiden unter Wahrung von Abständen von 1,50 m, nach Möglichkeit Verzicht auf Nutzung der Umkleiden
  • 6.  Die Personenzahl in Duschräumen ist zu minimieren
  • 7.  Nutzung von Toiletten unter Beachtung der Abstandsregeln - nach aktuellen Hinweis der Clearingstelle ist hierfür kein negativer Test erforderlich
  • 8.  Regelmäßige Belüftung von Hallen und Nebenräumen, Umkleiden usw.
  • 9.  Bereitstellung von Desinfektionsmitteln
  • 10.Vulnerable Gruppen (z.B. Koronarsportgruppen, Seniorensportgruppen) sind besonders zu schützen, z.B. durch verkleinerte Trainingsgruppen oder erweiterte Hygienemaßnahmen
  • 11.Die Regelungen des Rahmenkonzeptes zum Zuschauerbetrieb sind zur Zeit noch nicht einschlägig.

Für die Nutzung der städtischen Sporthallen bzw. Umkleiden gelten ergänzend folgende Regeln:

  • a. Festlegung von Pufferzeiten (10 Minuten) zwischen den Trainings - wie 2020 - gleichzeitig Lüftungspause für alle Räume (Umsetzung durch die Trainingsgruppe in eigener Verantwortung)
  • b. Warteschlangen in den Zugängen und Verkehrsflächen sind zu vermeiden
  • c. Desinfektionsmittelspender stehen in den Eingangsbereichen bzw. den Zugängen zu den Hallen flächendeckend zur Verfügung und sollten beim Betreten bzw. Verlassen der Hallen genutzt werden
  • d. für die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln für die "Zwischendurch-Handdesinfektion" der Sportlerinnen und Sportler während der Trainings sind die Vereine verantwortlich
  • e. Zur Desinfektion der städtischen Sportgeräte dürfen nur die von StA 52 bereitgestellten Desinfektionswischtücher genutzt werden, um Beschädigungen der Sportgeräte zu vermeiden
  • f. In den Umkleiden und Duschen sind Abstandsmarkierungen angebracht. In den Duschen ist regelmäßig nur ein über die andere Dusche in Betrieb, um die Abstände sicher zu stellen
  • g. Hallen und Umkleiden, bzw. WC-Anlagen werden täglich gereinigt.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Regelungen für den Profisport bzw, Kaderathletinnen und -athleten nunmehr deutlich verschlankt in § 7 Abs. 4a getroffen werden. Auch hier ist das Hygienerahmenkonzept einschlägig.

  • d. Zuschauer
    Bei allen sportlichen Aktivitäten - egal ob indoor oder outdoor - sind Zuschauer derzeit nicht zugelassen.
    In Anlehnung an die bisherigen Äußerungen der Clearingstelle ist der Begriff des Zuschauers im Sinne der Kontaktvermeidung eng auszulegen und betrifft somit auch Eltern, Geschwister usw.
  1. Schwimmbäder und Lehrschwimmbecken
    Gem. § 7 Abs. 5 Nr. 10 sind Schwimmbäder und auch Lehrschwimmbecken (Rückmeldung der Clearingstelle) geschlossen.
    Eine Ausnahme gilt lediglich für die Rettungsschwimmerausbildung bzw. das hierfür erforderliche Training.
    Da sich die Bäder der SWS Bäder derzeit teilweise noch in Revision befinden bzw. ein Wiederanfahren nur für diese Nutzung unverhältnismäßig ist, bietet das Sport- und Bäderamt den entsprechenden Gruppen das Lehrschwimmbecken Folsterhöhe für diese Trainings an.
    Die Abstimmung für entsprechende Trainingszeiten erfolgt über Frau Elke Allmacher.

Ausblick und Verfahrensweise:
Unter der Maßgabe, dass uns das Pandemiegeschehen nicht weiter einholt, ist somit ein umfassender Sportbetrieb auf den Freisportanlagen ab dem 06.04.2021 möglich.
Für die Hallen wäre die Wiederaufnahme des Sportbetriebs unter Beachtung der Inzidenzwerte ab dem 08.04.2021 möglich.
Vor Wiederaufnahme des Sportbetriebs in den Hallen bitte ich um kurze Rückmeldung per Mail an Frau Allmacher bzw. sportamt@saarbruecken.de, damit wir die Hausmeister vor Ort entsprechend informieren können.

Wir werden zeitnah die Aushänge in den Hallen und den Freisportanlagen entsprechend anpassen und ergänzen, so dass auch vor Ort die aktuellen Regeln auf einen Blick verfügbar sind.

Es bleibt zu hoffen, dass uns die Entwicklung der Pandemielage nicht einholt und alle vorgenannten Überlegungen obsolet machen.

Geben Sie weiterhin auf sich Acht und bleiben Sie gesund!

Sport- und Bäderamt


20.10.2020

Fallzahlentwicklungen Corona und neue Verordnungslage

Guten Tag liebe Sportlerinnen und Sportler,

nachdem es die vergangenen Wochen im Rahmen der Fallzahlentwicklungen rund um Corona zu keinen Veränderungen der Verordnungslage gekommen ist, die für die Sportausübung von Bedeutung waren, ist mit der Einstufung des Regionalverbandes als Risikogebiet eine neue Lage entstanden.

Unabhängig von den durch die neuen Verordnungsregelungen entstandenen Rahmenbedingungen möchte ich Sie zunächst nochmals daran erinnern, dass bereits jetzt auf den Verkehrswegen der Sporthallen und Lehrschwimmbecken der Landeshauptstadt Saarbrücken eine MNS Pflicht besteht und unter den gegebenen Rahmenbedingungen erst recht weiter bestehen bleiben muss.

Ebenso hatten wir bereits in den vergangenen Mails immer wieder auf das sehr wichtige Thema der Lüftung hingewiesen.

Auch wenn eine Belüftung der Sporthallen in den Trainingspausen bzw. Wechselpausen nicht zum Komfort beiträgt, ist dies das geringere Übel und ich bitte Sie eindringlich, die entsprechenden Pausen auch wirklich für entsprechende Querlüftungen sowohl der eigentlichen Sporthallen als auch der Umkleiden zu nutzen.

Ebenso möchte ich Ihnen nochmals die Regelungen des § 3 der VO-CP ans Herz legen, die sich mit der Kontaktnachverfolgung beschäftigen. Hier sind Sie aufgerufen, durch eine möglichst konstante Gruppenbesetzung und ordnungsgemäße Dokumentation die gemäß VO-CP geforderte Nachverfolgung auch problemlos sicherzustellen.

Durch die Einstufung des Regionalverbandes als Risikogebiet ergeben sich aufgrund der der Ermächtigung in § 13 der VO-CP folgende ergänzenden Regelungen gem. Landesverordnung für den Regionalverband vom 18.10.2020 (vgl. https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_documents/corona-verfuegungen/dld_2020-10-18-landkreis-verordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=6 und dort Seite 1020ff.)

Demnach gelten folgende Regelungen

  1. Beschränkung der Personenzahl für private Feiern auf 10 Personen im öffentlichen Raum und 10 Personen im privaten Raum, dort zusätzlich die Begrenzung auf 2 Haushalte bzw. den familiären Bezugskreis.

  2. Begrenzung der zulässigen Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen auf 100 Personen – auch im Sport! Ausnahmen davon kann lediglich die Ortspolizeibehörde auf der Grundlage eines mit dem Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes erlassen.

  3. Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch auf Freisportanlagen außerhalb des Trainings- und Wettkampfbetriebs.

 Als weitere Maßnahmen sind gem. den Rahmenvorschriften im § 13 VO-CP ab einer 50er-Inzidenz länger als 7 Tage Beschränkungen der Gruppengröße im Kontaktsport auf 25 Personen, aber auch ein Verbot von Kontaktsport insgesamt, sowie neue Regelungen hinsichtlich der zulässigen Personenzahl/m² möglich.

Hier wird die Fallzahlentwicklung zum kommenden Wochenende hin entscheidend sein.

Wir werden Sie dann zeitnah über die neuen Regelungen informieren.

Es liegt letztlich an uns allen, durch entsprechendes sicherheitsrelevantes Verhalten mit dazu beizutragen, dass die dem organisierten Sport nach wie vor eingeräumten Freiräume erhalten bleiben.

In diesem Sinne appelliere ich an Sie alle, die derzeit geltenden Regelungen zur Abstandswahrung, zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie die Vorgaben zur Lüftung bzw. die Möglichkeiten zur Handhygiene entsprechend ernst zu nehmen und durch das eigene Verhalten mit dazu beizutragen, dass der momentan massive Fallzahlenanstieg gebrochen wird und weitergehende einschränkende Maßnahmen vermieden werden können.

Mit freundlichen Grüßen

Sport- und Bäderamt


 


14.07.2020

Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ab 13.07.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie der Presse entnehmen konnten, gibt es durch eine Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ab dem 13.07.2020 einige wenige, den Sport betreffende, Veränderungen:

  1. Die Gruppengröße für kontaktorientierte Sportausübung wurde von 10 auf 25 Personen hochgesetzt.
    Es ist nach dem Verordnungstext allerdings offen, ob eine solche Gruppe z.B. auch aus zwei unterschiedlichen Vereinen (z.B. Testspiele) zusammen gesetzt sein kann. Nach dem Wortlaut bzw. der bisherigen Entwicklung der Vorschrift ist dies nach hiesiger Auffassung eher nicht möglich, auch wenn nach § 7 III 3 VO-CP ein Wettkampfbetrieb im Freizeitsport zulässig ist. Die Frage wird von hier der sogenannten Clearingstelle zur Beratung und Prüfung vorgelegt. Wir informieren sobald das Ergebnis vorliegt.
  2. Zum Wettkampfbetrieb ist anzumerken, dass die Verordnung  jetzt nur noch  die Einhaltung eines  Nutzungs- und Hygienekonzept des Sportfachverbandes fordert. Die zuvor formulierte Forderung nach Abstimmung der Fachkonzepte mit den Ministerien ist entfallen.
  3. Die Zuschauerzahlen wurden gem. § 6 Abs. 2 wie folgt angepasst:
    Indoor 250 Personen, Outdoor 500 Personen, Veranstaltungen mit mehr als 20 Personen sind vom Veranstalter der Ortspolizeibehörde zu melden.
    § 6 Abs. 3 erhöht dann zu verschiedenen Stichtagen die entsprechenden höchstzulässigen Zuschauerzahlen.

Die Verordnung ist mit Ausnahme der Regelungen zu § 6 III und IV bis zum 26.07.2020 befristet, so dass danach nochmals neue Regelungen zu erwarten sind.

Grundsätzlich gelten nach wie vor die weiteren Anforderungen der VO-CP hinsichtlich:

  • des Mindestabstand
  • der Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten
    Ich weise nochmals darauf hin, dass die Nutzung der städt. Sportgeräte aufgrund der nicht möglichen Desinfektion somit nach wie vor verboten ist!
  • keine Gefährdung von Risikogruppen
  • der Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche ist nur unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln möglich, hierfür sind Distanzmarkierungen in den Umkleiden angebracht und in Duschen einzelne Duschköpfe außer Betrieb genommen. Dies ersetzt allerdings nicht die weiterhin notwendige Eigenverantwortung!
  • der Begrenzung der Zuschauerzahlen

Ebenso gelten weiterhin die ergänzend seitens des Sportamtes gemachten Auflagen und Hinweise zur Nutzung der städtischen Sporteinrichtungen:

  • MNS-Pflicht auf den Verkehrswegen in Hallen und Umkleiden
  • Vermeidung von Warteschlangen

Bitte nutzen Sie die angebotenen Möglichkeiten zur Handhygiene bzw. Desinfektion in den Zugangsbereichen.

Mit freundlichen Grüßen

Sport- und Bäderamt

29.06.2020

Information gem. der aktualisierten VO - CP

Sehr geehrte Damen und Herren,

die neue, seit heute geltende Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (CO-CP) beinhaltet -  wie auch der Presse zu entnehmen war -  verschiedene Änderungen und Erleichterungen, auch für den Sport.

Eins vorneweg: Nach wie vor ist auch im Sport der im § 1 geforderte Mindestabstand von 1,5 m grundsätzlich einzuhalten. Neu wird im § 3.1 e jetzt auch von Vereinen verpflichtend Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung gefordert.

Diese Verpflichtung fand sich bislang regelmäßig in den Konzepten der Sportfachverbände, ist nun aber Bestandteil der Verordnung. Es ist mindestens die Erfassung eines Vertreters der anwesenden Haushalte mit Vor- und Familienname, Wohnort, Telefonnummer, Ankunftszeit je Trainingsgruppe zu dokumentieren (§ 3.2).

Die bislang nur von uns als Sportamt geforderten Hygienekonzepte sind ebenfalls gem. § 5.1 eine zwingende Forderung der Verordnung. Diese Schutz- und Hygienekonzepte sind auf Verlangen der zuständigen Behörde (Ordnungsamt) vorzulegen (§ 5.1).

Die bislang in Anlehnung an die Empfehlungen aus den Konzepten der Sportfachverbände erstellten Vereinskonzepte erfüllen dabei die in § 5.2 VO-CP näher erläuterten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung wie Sicherstellung des Mindestabstandes, Reinigungs- und Desinfektionswege in der Halle usw., so dass sich aus unserer Sicht hier kein Änderungsbedarf ergibt.

Die weiteren für den Sport geltenden Regeln finden sich nunmehr in leicht abgeänderter Form im § 7.3 der VO-CP. Grundsätzlich gelten nach wie vor die Anforderungen nach Einhaltung:

  • Zum Mindestabstand
  • Zur max. Gruppengröße von bis zu 20 Personen
  • Die Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei Nutzung gemeinsamer Geräte (ich weise nochmals darauf hin, dass die Nutzung der städt. Sportgeräte aufgrund der nicht möglichen Desinfektion somit nach wie vor verboten ist!)
  • Keine Gefährdung von Risikogruppen
  • Begrenzung der Zuschauerzahlen auf 350 Personen im Freien, 150 Personen in Hallen (vgl. § 6.2 VO-CP)

        

Die Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche ist nur unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln möglich, hierfür wurden bzw. werden Distanzmarkierungen in den Umkleiden angebracht und in Duschen einzelne Duschköpfe außer Betrieb genommen.

Grundsätzlich ist Sport nicht mehr auf die individualsportliche Betätigung auch in Gruppen begrenzt. Diese Formulierung ist weggefallen. Nach wie vor gilt aber der Vorrang der kontaktfreien Durchführung mit Ausnahme des familiären Bezugskreises und der in der Presse bereits berichteten Ausnahme von Gruppen bis zu 10 Personen.

Dies gilt sowohl im Freien wie auch in Hallen.

Weggefallen ist im Übrigen die bis zur Einführung dieser Verordnung geltenden Sperrung der Vereins- und Gemeinschaftsräume, die somit unter Beachtung der allgemeinen Vorgaben der VO-CP, insbesondere zu den Mindestabständen, wieder genutzt werden können.

Unverändert geblieben sind die Regelungen zum Wettkampfbetrieb und Freizeitsport, wobei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen pro Tag bis zum 31.08.2020 weiter untersagt sind; zur Durchführung von Veranstaltungen gibt es zwischenzeitlich ein Hygienerahmenkonzept (vgl. § 5.3 e der VO-CP) zu finden unter http://www.corona.saarland.de/ – dort Downloads.

Abschließend noch ein Hinweis zur Vereinsgastronomie: Entgegen den Aussagen in der Presse gilt nach § 2.2 Nr. 5 für das Personal der Gastronomie nach wie vor MNS-Pflicht. Allerdings lässt das Hygienerahmenkonzept zur Gastronomie insbesondere für das Personal hinter dem Tresen Ausnahmen zu, soweit Abstände eingehalten werden können oder ein Schutz durch z.B. Plexiglasscheiben gegeben ist. Sonstige Flächen- oder Zugangsbeschränkungen für jede Form von Gastronomie bestehen gem. § 4.2 VO-CP allerdings nicht mehr. Alles weitere ergibt sich aus dem genannten Hygienerahmenkonzept, welches ebenfalls unter http://www.corona.saarland.de/ zu finden ist.

Auch hier gelten im Wesentlichen Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung, zur Desinfektion aber auch zur Reinigung von Geschirr usw. Sofern Sie eine Gastronomie betreiben ist unbedingt dieses Hygienerahmenkonzept zu Rate zu ziehen und umzusetzen.

Ich verweise nochmals auf die von uns ergänzend gemachten Auflagen und Hinweise zur Nutzung der städtischen Sporteinrichtungen (z.B. MNS-Pflicht auf den Verkehrswegen, Verbot der städt. Sportgeräte, Vermeidung von Warteschlangen usw.) die weiterhin Bestand haben.

Mit freundlichen Grüßen

Sport- und Bäderamt

27.05.2020

Aufnahme des Sportbetriebs in den Sporthallen unter den Vorgaben des § 7 Abs. 7 VO-CP ab sofort wieder möglich.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben die vergangene Woche dazu genutzt, verschieden offene Fragestellungen zu klären. Dabei ging es u.a. um die Frage wie viele Kleingruppen in einer Halle möglich sind. Ebenso die Frage, welche organisatorischen Rahmenbedingungen zu beachten sein werden.

In Anlehnung an die von der sog. Clearingstelle zwischen Städte-und Gemeindetag und Land getroffenen Auslegungshilfen der VO CP wird für die Belegung der Sporthallen eine Flächenvorgabe von 15 qm Sportfläche pro Person zugrunde gelegt.
Hieraus errechnet sich dann die maximal mögliche Zahl der zulässigen Kleingruppen.
Aus Sicherheitsgründen wird bei Rundungsdifferenzen stets auf die nächstkleinere Gruppenzahl abgerundet.

Daraus ergeben sich unterschiedliche Belegungsdichten unserer Hallen – von zwei Kleingruppen bis zehn Kleingruppen reicht dabei die Bandbreite.

Das Nähere entnehmen Sie bitte der beigefügten Liste.

Bevor Sie sich allerdings zu früh freuen:

1. Es stehen leider nicht alle Hallen zur Verfügung, teilweise erfolgen Baumaßnahmen, teilweise erfolgt eine Schulnutzung. Die Hallen des Regionalverbandes stehen aus diesem Grund bis auf weiteres in Gänze nicht zur Verfügung. Auch hierzu gibt die Liste einen Überblick. Ich bitte bereits jetzt um Verständnis für die sich hierdurch ergebenden Einschränkungen.

2. Die Gruppen sind gem. § 7 Abs. 7 VO-CP so zu gestalten, dass ein Trainer und vier Teilnehmer eine Kleingruppe bilden.
Nicht zulässig sind also mehrere Einzelgruppen, die von nur einem Trainer angeleitet werden. Auch die reine Gestellung einer „Aufsicht“ in den Gruppen ist nicht ausreichend.

Folgende Vorgaben sind zu beachten:

Die Trainings sind

  •  individualsportlich auszurichten (das Training des Einzelnen steht im Vordergrund).
  • erfolgen kontaktfrei und nicht wettbewerbsorientiert,
  • unter Beachtung der allgemeinen Abstandsregelungen gem. § 1 VO-CP,
    (ordnen Sie die Kleingruppen daher am besten so in der Halle an, dass ein Zugang jeweils ohne Durchquerung oder Begegnung möglich ist)
  • bei konsequenter Einhaltung der Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten.
    Städtische Sportgeräte (z.B. Turnkästen, Schwebebalken, Barren- und Reckanlagen, Seile und Ringe oder auch Matten) dürfen daher nicht benutzt werden, da eine Desinfektion nicht möglich ist oder zu Beschädigungen führen wird.
    Eine Nutzung vereinseigener Geräte ist möglich, sofern die Desinfektion durch den Verein sichergestellt wird
  • die Beachtung der von den Fachverbänden bereitgestellten und vom Verein auf die konkrete Situation angepassten Trainings- und Hygienekonzepte ist zwingend. Für die Einhaltung dieser Konzepte liegt die Verantwortung bei den Vereinen. Beachten Sie bitte unbedingt die überall geforderten Dokumentationspflichten. Die Konzepte sind dem StA 52 zugänglich zu machen, wobei hiermit keine Prüfung oder Genehmigung verbunden ist.

Beachten Sie ferner, dass keine Duschen oder Umkleiden zur Verfügung stehen.
WC-Anlagen können nur geöffnet werden, sofern sie davon getrennt zugänglich sind.

Weiterhin gilt:

  •  Warteschlangen beim Zugang sind zu vermeiden
  • Risikogruppen dürfen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebs nicht gefährdet werden
  • Zuschauer sind nicht zulässig
  • Gesellschafts- und Gemeinschaftsräume an Sportstätten sind weiterhin gesperrt. 

Als organisatorische Maßnahme der Landeshauptstadt werden ergänzend folgende weitere Vorgaben gemacht:

  • auf den Verkehrsflächen der Hallen gilt Maskenpflicht (Flure, Foyers),
  • zwischen den Trainings wird eine Pufferzeit von 10 Minuten eingerichtet, damit die abgehende Sportgruppe sich nicht mit der neuen in den Fluren begegnet
  • spätestens bei Ende einer Trainingseinheit ist die Halle gründlich zu durchlüften
  • Abstandsmarkierungen mit Klebestreifen o. ä. auf dem Hallenboden sind nicht erlaubt. Hier müssen andere geeignete Mittel, wie z. B. Hütchen, gewählt werden.

Diese Regelungen sind unbedingt einzuhalten, eine Nichtbeachtung führt zum Entzug der Trainingszeiten.

Zu Ihrer Orientierung werden in den Hallen auch Plakate zu finden sein, die die Regeln nochmals kurz und knapp zusammenfassen.

Bitte teilen Sie uns in Kenntnis der vorgenannten Regelungen nochmals mit, mit welchen Gruppen Sie ab wann welche Trainingszeiten belegen wollen.

Die Belegung ist in Abstimmung mit uns dann ab sofort wieder möglich, bitte lassen Sie uns aber noch die Zeit, die Hausmeister vor Ort über Ihre Belegungswünsche zu informieren.

Die Hallen werden regelmäßig täglich nach dem Ende des Sportbetriebs gereinigt.

Soweit erforderlich, bitte ich Sie und Ihre Sportlerinnen und Sportler, eigene Unterlegtücher bzw. Matten mitzubringen.

Bitte beachten Sie ferner, dass mit der Belegung auch wieder die Entgeltpflicht nach dem Entgeltekatalog entsteht. Abschläge für die verkürzten Zeiten können leider nicht vorgenommen werden.

Helfen Sie alle durch ein verantwortungsbewusstes Verhalten mit, dass wir absehbar wieder zu einem geregelten Sportbetrieb kommen können und bedenken Sie immer, dass die Pandemie möglicherweise eingedämmt, aber noch nicht vorbei ist.

Mit freundlichen Grüßen

Sport- und Bäderamt



19.05.2020

Sportausübung in Hallen - Verordnung vom 18.5.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

Auch wenn wir uns bereits über das Wochenende mit der seit heute geltenden neuen Verordnungslage beschäftigt haben (die Verordnung wurde am Samstag veröffentlicht!), stehen noch etliche Fragen offen, die wir intern bzw. in Zusammenarbeit mit anderen Stellen klären müssen.

Im Wesentlichen gelten für den Sport folgende Regelungen:

1. Lehrschwimmbecken und Bäder sind bis 31.05.2020 weiterhin geschlossen (§ 7.4)

2. Für die Nutzung der Sporthallen gelten die gleichen, hier schon mitgeteilten Rahmenbedingungen für die Trainings auf Freisportanlagen (§7.7) Im Wesentlichen sind dies:

a.   Abstandsgebot,
b.   Kontaktfreiheit des Trainings,
c.   keine Duschen und Umkleiden,
d.   Beschränkung auf eine Gruppengröße von 5 Personen – ob auch in geschlossenen Räumen mehrere Kleingruppen zulässig sind,
       bedarf  noch der Abstimmung mit dem Verordnungsgeber,
e.   Nutzung von Sportgeräten wird aufgrund mangelnder Desinfektionsmöglichkeit (Beschädigung der Geräte) nicht möglich sein,
f.   Keine Warteschlangen und keine Zuschauer, keine Gefährdung von Risikogruppen.

Ich bitte daher um Geduld und Verständnis dafür, dass wir nicht ad hoc zu allen Fragen Auskunft geben können.
Bitte prüfen Sie dennoch von Ihrer Seite her, ob Sie unter den genannten Rahmenbedingungen bereits Trainings aufnehmen wollen. Hierzu sind von Ihrer Seite in Anlehnung an die Vorgaben der Fachverbände Trainings- und Hygienekonzepte zu erarbeiten und uns mitzuteilen, wobei die Verantwortung für die Richtigkeit, Einhaltung und Umsetzung den Vereinen obliegt.
Gleichzeitig darf ich darauf hinweisen, dass die Wiederaufnahme des Hallentrainings dann auf der Basis der Ihnen bekannten Entgelteordnung erfolgt – ansonsten werden wir Ihre Zeiten weiterhin als Sperrzeiten entgeltfrei stellen.
Ab wann wir konkret in der Lage sind die einzelnen Hallen zu öffnen, werden wir dann nochmals gesondert mitteilen, zumal teilweise Hallen für Schulnutzungen belegt wurden.

Ob die Hallen in den Schulen des Regionalverbandes überhaupt zur Verfügung stehen, ist noch in Klärung.

Mit freundlichen Grüßen

Sport- und Bäderamt

14.05.2020

Öffnung von Sporthallen und Bädern weiter nicht absehbar

Zur Öffnung der Sporthallen und Bäder kann derzeit noch keine Zeitschiene genannt werden, auch wenn andere Bundesländer zwischenzeitlich, teilweise recht kurzfristig, Sporthallen und Bäder öffnen bzw. öffnen wollen.

Erfahrungen aus dem Austausch mit z.B. den Sportamtskollegen in Nordrhein-Westfalen, zeigen allerdings, dass eine Wiederaufnahme des Sportbetriebs in den Hallen unmittelbar nach Bekanntgabe einer entsprechenden Änderungsverordnung unrealistisch ist.

Es gilt in der Folge erst einmal wesentliche organisatorische und technische Fragestellungen zu klären, die erst bei konkreter Kenntnis des Verordnungstextes geprüft werden können.

Diese sind beispielhaft und bestimmt nicht abschließend:

  •          Welche Höchstteilnehmerzahl ist zu verantworten/vorgesehen?
  •          Wie sieht das Hygiene- und Reinigungskonzept aus, gibt es hierzu Vorgaben, die zu beachten sind?
  •  
  •          Wie soll eine  Desinfektion der Sportgeräte gewährleistet werden, bzw. ist diese   überhaupt möglich? Großgeräte wie                 Barren, Schwebebalken, Sprungkästen  oder Matten sind womöglich ohne Beschädigung der Geräte gar nicht                             desinfizierbar?
  •  
  •          Wie werden sich notwendige Pufferzeiten zwischen den einzelnen Trainingsgruppen  auswirken?
  •          Wo sind ggf. Turnhallen  für den Unterricht bzw. Prüfungen durch Schulen   blockiert, damit im Schulbetrieb
             die Abstandsregeln eingehalten werden können?

An vielen dieser Fragen arbeiten wir bereits und versuchen uns vorzubereiten.            
Dazu gehört auch die verwaltungsinterne Abstimmung z.B. mit dem Gebäudemanagement, aber auch dem Schulamt und weiteren Stellen innerhalb der Verwaltung.

Aber auch mit dem Regionalverband werden wir abstimmen müssen, unter welchen Voraussetzungen wir dessen Hallen weiterhin dann nutzen können.

Und letztlich werden wir auch mit Ihnen den Vereinen in einen Dialog treten müssen, was von Ihrer Seite überhaupt leistbar ist bzw. was wir Ihnen überhaupt zumuten können; denn die Verantwortung für die sichere Durchführung des Sportbetriebs wird letztlich bei Ihnen als Verein und Ihren Trainerinnen und Trainern liegen.

Von daher bitte ich bereits jetzt um Ihr Verständnis, dass wir bei einer rechtlich möglichen Öffnung der Hallen (es sind insgesamt 58 Standorte, teilweise mit mehreren Nutzungseinheiten je Standort) nicht direkt und sofort in den Sportbetrieb einsteigen können.

Und um es abschließend nochmals deutlich herauszustreichen:

Derzeit gilt nach wie vor die aktuelle Verordnungslage wonach Sporthallen, Turnhallen, Lehrschwimmbecken, Bäder, usw. weiterhin geschlossen sind und ein Sportbetrieb dort nicht zulässig ist. Gleiches gilt derzeit auch weiter für Vereinsräume, Vereinsheime, usw.

Wir beobachten nach wie vor aufmerksam die politische und inhaltliche Diskussion rund um den Sport und werden Sie weiter zeitnah über die aktuelle Entwicklung informieren.

Ihr Sport- und Bäderamt

07.04.2020

Der Mitgliedsbeitrag und das Corona-Virus

Liebes Mitglied,

Die derzeitige Situation mit dem Coronavirus führt dazu, dass das gesamte Vereinsangebot zum Erliegen gekommen ist und jegliche sportliche und sonstige Veranstaltung verboten ist. Fast täglich werden neue Maßnahmen erforderlich.

Niemand weiß, wie lange dies so weiter geht.

Vor diesem Hintergrund hat sich die Frage gestellt, wie der Verein in dieser Zeit mit der Erhebung der Beiträge verfahren kann.

Unsere Beitragsordnung sieht zunächst einen Grundbeitrag vor, der die allgemeinen Aufwendungen des Vereins abdecken soll dafür, dass er überhaupt existieren kann.

Des weiteren für jede Sparte einen Abteilungszuschlag für die Teilnahme an den jeweiligen den Vereinszweck erfüllenden Veranstaltungen des Vereins.

Der Vorstand hat entschieden, während der Zeit in der das Vereinsangebot aufgrund der Coronakrise nicht wahrgenommen werden kann, ab Monat April nur noch den Grundbeitrag zu berechnen. Der turnusmäßige Einzug erfolgt Anfang Mai.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und danken für Ihr Vertrauen, bleiben Sie gesund.

Mit sportlichen Grüßen

Postsportverein Saarbrücken 1931 e.V.

Der Vorstand

P.S. Die diesjährige Mitgliederversammlung kann noch nicht terminiert werden, achten Sie bitte auf die Hinweise auf der Webseite www.postsv-saar.de

15.07.2019

Unsere Tanzsportabteilung sucht dringend eine

neue Räumlichkeit von ca. 150 qm

für das wöchentliche Training.

Infolge Verkaufs der bisherigen Immobilie in der Dresdener Straße in Saarbrücken, wurde der Trainingsraum nach 20 Jahren gekündigt.

Angebote bitte an unsere Kontaktadresse.

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